Fortbestand Bedürfnis
Die Überprüfungen für den Fortbestand des Bedürfnisses finden bekanntlich gemäß Waffengesetz innerhalb der ersten 5 bzw. 10 Jahren nach dem Eintrag der ersten Waffe in eine Waffenbesitzkarte statt.
Es gibt zwei unterschiedliche Fälle:
1. Der Antragsteller besitzt nur Waffen innerhalb des Grundkontingents. Dann gilt:
Die Sportschützen müssen glaubhaft machen, dass
o sie in den letzten 24 Monaten vor der (Über-)Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder
o mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten mit eigenen Waffen betrieben haben.
2. Der Antragsteller besitzt Waffen über dem Grundkontingent. Dann gilt:
· Der Erwerb einer über das Grundkontingent hinausgehenden Waffe setzt zunächst voraus, dass die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG erfüllt sind. Darüber hinaus müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 5 WaffG erfüllt sein.
· Ein fortbestehendes Bedürfnis für den Besitz von Überkontingentwaffen ist anzuerkennen, wenn zum einen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG erfüllt sind. Die Sportschützen müssen daher glaubhaft machen, dass
o sie in den letzten 24 Monaten vor der (Über-)Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder
o mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.
Der neu gefasste § 14 Abs. 4 Satz 2 WaffG stellt klar, dass der Schießnachweis nur mit einer Waffe je besessener Kategorie (Lang-/Kurzwaffe) zu erbringen ist. Ein Verwendungsnachweis in Bezug auf jede einzelne besessene Waffe ist daher – auch in Bezug auf Überkontingentwaffen – grundsätzlich nicht zu führen. Unerheblich ist deshalb auch, ob der Schießnachweis mit Waffen aus dem Grund- oder Überkontingent erbracht wird.
· Über die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG hinaus müssen die Sportschützen nach § 14 Abs. 5 WaffG zusätzlich glaubhaft machen, dass die Überkontingentwaffen von ihnen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich sind und sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben. Hiervon ist auszugehen, wenn
o der Sportschütze mit jeder besessenen Waffenart des Überkontingents mindestens einmal jährlich auf einem Sportwettkampf geschossen hat und
o jede von ihm besessene Überkontingentwaffe zumindest für einen Sportwettkampf, an dem er in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat, erforderlich gewesen ist.
Auch hier ist nicht erforderlich, dass mit jeder besessenen Waffe ein Schießnachweis erbracht wird. Besitzt der Sportschütze zwei Waffen für eine Disziplin (z.B. Turnier- und Ersatzwaffe), genügt somit das Schießen mit einer dieser Waffen in der entsprechenden Disziplin.
· Da § 14 Abs. 5 WaffG keine abschließende Regelung enthält, sondern die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 und 4 WaffG ergänzt, findet § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG auch für den Bedürfnisnachweis zum Besitz von Überkontingentwaffen Anwendung.
o Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen, genügt somit für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Grund- wie der Überkontingentwaffen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört.
o Bis zum Ablauf des 31.12.2025 ist für den Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 5 WaffG nach § 58 Abs. 21 WaffG zu verfahren, d.h. die Glaubhaftmachung kann durch die Bescheinigung eines Vereins erfolgen, der einem anerkannten Schießsportverband angehört. Nach Ablauf der Übergangsfrist bedarf es der Bescheinigung des Schießsportverbands (§ 14 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 WaffG).
· Im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG, langjährig aktiv gewesenen Sportschützen nach Rückzug aus dem regelmäßigen Schießtraining ihre Waffen nur bei Fortbestehen der Vereinsmitgliedschaft zu überlassen, führt die Beendigung der Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, auch wenn der bedürfnisgerechte Besitz der Waffen länger als zehn Jahre gegeben war, zu einem Wegfall des schießsportlichen Bedürfnisses, was regelmäßig den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Abs. 3 Satz 1 WaffG nach sich zieht.